Vertragsbedingungen für die Überlassung einer Segelyacht.
l .Grundlagen
Die folgenden Bestimmungen regeln den Vertrag zwischen dem Mieter und Vermieter.
II. Allgemeine Vertragsbedingungen
Bitte beachten Sie folgende Bedingungen:
Übernahme und Rückgabe
1.Der Vermieter stellt dem Mieter die Yacht zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Sollte der Vermieter diese Verpflichtung innerhalb von 48 Stunden nicht einhalten, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Steht die Yacht nur teilweise zur Verfugung, ist der Mieter berechtigt, den vereinbarten Mietzins entsprechend zu mindern. Der Vermieter ist berechtigt, ein Ersatzschiff gleicher Art und Güte zur Vermietung zu stellen. Bei einer Klassenabweichung nach unten ist der Mietzins entsprechend zu mindern. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Der Vermieter hat die Pflicht, einen anderen, nahegelegenen Ubergabeort zu bestimmen, wenn die technischen Voraussetzungen im vereinbarten Hafen eine ordnungsgemäße Durchführung der Charter nicht mehr gewährleisten sollten. Die Rückgabe erfolgt zum vereinbarten Termin im festgelegten Rückgabehafen. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Sämtliche Kosten durch nicht vertragsgemäße Rückgabe gehen zu Lasten des Mieters. Kann der Mieter die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich den Vermieter. Gelingt es dem Vermieter einen Ersatzmieter zu finden, so erhält der Mieter alle bisher geleisteten Zahlungen unter Abzug der entstandenen Kosten und einer Bearbeitungsgebühr von € 100.-zurückerstattet. Andernfalls betragen die Rückerstattungskosten bei einem Rücktritt bis 8 Wochen vor Beginn der Charter 40% des vereinbarten Mietzinses, bei einem späteren Rücktritt wird die gesamte Mietsumme zur Zahlung fällig. Dem Mieter wird gestattet, im Falle persöhnlicher Verhinderung auch selbst einen Ersatzmieter zu stellen. Der Abschluß einer Mietausfallversicherung wird dringend empfohlen.
2. .Der Schiffzustand sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und Inventar werden bei der Übergabe anhand einer Checkliste von Mieter und Vermieter gemeinsam überprüft und festgestellt. Die Checkliste ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Bei Rückgabe der Yacht erfolgt erneut eine Überprüfung und Feststellung. Auch diese Liste ist beiderseits zu unterzeichnen. Die Checkliste ist Bestandteil des Vertrages. Die in Ihr enthaltenen Feststellungen sind für beide Vertragsparteien verbindlich. In diesem Abnahmeprotokoll muß bei der Rückgabe vom Charterer vermerkt werden, ob er eventuell aus der Charterung herrührende Mängelansprüche geltendmachen will. Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 651 d Abs.2 BGB. Unterlässt der Charterer diese Anzeige schuldhaft, so kann er Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend machen. Die Frist zur Geltendmachung etwaiger aus der Charter herrührender Ansprüche gegen den Vermieter beträgt 14 Tage nach der vertraglichen Beendigung der Charter unter der Voraussetzung, dass im Abnahmeprotokoll eine entsprechende Anzeige vom Charterer vermerkt wurde und muß per Einschreiben an den Vercharterer adressiert innerhalb obiger Frist vorliegen.
Versicherungen
3 . Für die Yacht besteht eine Haftpflicht­ versicherung (5 Mio € ) und eine Vollkasko-versicherung. Die Selbstbeteiligung entspricht der Höhe der vereinbarten Kaution pro Schadenfall. Der Abschluß der vorgenannten Versicherungen führt zu keiner Haftungsfreistellung des Kunden für Schäden, die von der Versicherung nicht ersetzt werden. Persöhnliches Eigentum des Mieters unterliegt nicht dem Versicherungsschutz. Die von dem Mieter geleistete Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus Verlust oder Beschädigung der Yacht sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht sowie aller sonstigen Ansprüche des Vermieters aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages. Die Haftung ist nicht auf die Kaution beschränkt.
Nutzung der Yacht
Der Mieter verpflichtet sich, die Yacht nicht an Dritte zu überlassen, sie insbesondere nicht unterzuvermieten, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, nur soviel Personen einzuschiffen wie Kojen ausgewiesen sind, die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben zu unterlassen und das Schleppen anderer Fahrzeuge nur im Notfall durchzuführen.
Der Mieter hat die Yacht vollgetankt, sauber, besenrein und segelklar am vereinbarten Rückgabeort zu übergeben. Da für die Übergabe Servicearbeiten, Reinigungen etc. vorgesehen sind, muss die Yacht bei der vertraglichen Übergabe vollständig geräumt sei. Verbrauche aller Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters.
6. Der Mieter ist verpflichtet ein Logbuch zu führen und etwa während der Mietdauer auftretende Schäden an Schiff und Ausrüstung auf einem gesonderten Schadenblatt festzuhalten. Von eingetretenen Schäden insbesondere Havarien hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter ist berechtigt und, sofern es die Sicherheit des Schilfes erfordert, verpflichtet, notwendig werdende Reparaturen durchführen zu lassen. Er ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was die Minderung des Schadens und der Folgeschäden dient. Bei einer Reparatursumme von mehr als € 200.- ist die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Notwendige Reparaturaufwendungen werden bei Rückgabe der Yacht gegen Nachweis erstattet, sofern der Schaden nicht auf einem Verschulden des Mieters beruht. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7. Der Mieter versichert, die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrung in der Führung der Segelyacht zu besitzen. Er versichert, den für das von ihm zu befahrende Seegebiet erforderlichen Führerschein zu besitzen, die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten, insbesondere An- und Abmeldungen in vorgeschriebener Form bei den Hafenmeistern oder anderen Behörden vorzunehmen. Die Richtigkeit der Angaben des Mieters / Skippers hinsichtlich seiner Befähigung in dem Mietvertrag wird ausdrücklich versichert.
Fahrgebiet und Fuhrerscheine
Das Fahrgebiet Nordafrika ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ab 7 Bft. Herrscht Auslaufverbot. Der Charterer muß die für das gewählte Fahrgebiet erforderliche Qualifikation besitzen (Minimum Amtl. Sportbootführerschein + DSV. BR- Schein) Der Mieter kann von seiner Mannschaft einen Skipper bestimmen, der im Besitz der erforderlichen Scheine ist. Charterer und Skipper haften als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
Weitere Bedingungen
8. Die Mitnahme von Tieren ist untersagt. Veränderungen an Schiff und Ausrüstung ohne Genehmigung des Vermieters sind verboten. Hinsichtlich einer seemännischen Benutzung der Yacht wird der Mieter darauf hingewiesen, dass bei Schräglage der Yacht der Motor aus technischen Gründen nicht betrieben werden darf.
9. Durch die sehr schnelle technische Weiterentwicklung der einzelnen Yachttypen seitens der Bavaria-Werke kann es vorkommen, dass ihre Yacht hinsichtlich des Grundrisses unter Deck und des Decklayouts nicht in allen Details mit den gezeigten Plänen übereinstimmen. Die Anzahl der Kojen und der Kabinen ist hiervon jedoch nicht betroffen. Die oben erwähnten Veränderungen können unter keinen Umständen einen Anspruch auf Rückzahlung von Teilbeträgen aus der Chartergebühr oder einen Grund  zur Verweigerung der Yacht auslösen.
10. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat Vollunwirksamkeit nicht zur Folge. Mündliche Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Auskünfte erteilen wir nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Leistungs- und Erfüllungsort ist die jeweilige vereinbarte Ausgangsbasis. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen private - und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsfolgen, im In- und Ausland frei.
Gerichtstand
Sowohl für den Charterer als auch für den Vercharterer gilt der Sitz des Vercharterers.